Rentenurteil Az. S 14 R 392/22 von 2024 - Druckversion
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Rentenurteil Az. S 14 R 392/22 von 2024 -
FreeNine - 12.03.2026
Trotz 6 Stunden Arbeit - Anspruch auf volle Erwerbsminderung
Quellen: Urteil des Sozialgerichts Münster vom 08.01.2024 – Az. S 14 R 392/22
Beitrag vom 10.03.2026
Erwerbsminderungsrente trotz 6 Stunden arbeiten
Zitat:Der weit verbreitete Irrtum über die volle Erwerbsminderungsrente
Im Alltag hält sich hartnäckig die Annahme, volle Erwerbsminderung liege nur dann vor, wenn ein Mensch praktisch gar nicht mehr einsetzbar ist. Diese Vorstellung ist zwar verständlich, trifft die rechtliche Lage aber nur unvollständig. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente orientiert sich nicht allein an Diagnosen und auch nicht nur an einer abstrakten Stundenangabe.
Zitat:Im entschiedenen Verfahren ging es um einen 1969 geborenen Kläger, der zunächst als Mitarbeiter in einem Schlachthof und später in einer Straßenbaufirma tätig war. Es handelte sich also um Berufe mit erheblichen körperlichen Anforderungen, in denen Belastbarkeit, Kraft, Ausdauer und eine gewisse Robustheit im Arbeitsalltag regelmäßig vorausgesetzt werden. ...
... Im Jahr 2016 erkrankte der Mann schwer an Borreliose. Die gesundheitlichen Folgen waren offenbar gravierend und wirkten sich nachhaltig auf seine Erwerbsfähigkeit aus. Im Jahr 2020 stellte er einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente.
Zitat:
Der Begriff des „verschlossenen Arbeitsmarktes“ wirkt auf den ersten Blick technisch, beschreibt aber eine sehr lebensnahe Realität. Gemeint ist eine Lage, in der eine versicherte Person zwar nicht vollständig arbeitsunfähig ist, ihre verbleibende Leistungsfähigkeit jedoch unter den Gegebenheiten des allgemeinen Arbeitsmarktes praktisch nicht mehr eingesetzt werden kann. Das kann verschiedene Ursachen haben.
Dazu gehören etwa ein ungewöhnlich hoher Pausenbedarf, ein nur sehr eingeschränktes Belastungsprofil oder besondere Anforderungen an das Arbeitsumfeld, die reguläre Arbeitsplätze gewöhnlich nicht erfüllen.
Im Fall des Klägers war gerade der zusätzliche Pausenbedarf von Gewicht. Ein Arbeitsplatz, an dem jemand zwar formal anwesend ist, aber deutlich häufiger und länger unterbrechen muss als andere Beschäftigte, lässt sich im normalen Wirtschaftsleben oft nicht ohne Weiteres finden. Hier entscheidet nicht nur die medizinische Diagnose, sondern die Verbindung von Krankheit und Arbeitsrealität.
Das Urteil erinnert damit auch an eine unbequeme Wahrheit: Der allgemeine Arbeitsmarkt ist in vielen Bereichen nicht auf Menschen mit komplexen Einschränkungen ausgerichtet.
Wer nur mit großem Entlastungsbedarf arbeiten kann, stößt schnell an Grenzen, selbst wenn Restleistungsvermögen vorhanden ist. Das Sozialrecht muss genau an dieser Schnittstelle ansetzen. Es darf Betroffene nicht auf eine bloß theoretische Arbeitsfähigkeit verweisen, wenn diese in der Praxis kaum verwertbar ist.
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PS. Auch interessant: (Hat nichts direkt mit dem Urteil zu tun, aber mit der Anerkennung der Krankheitsfolgen)
Die Chronische Borreliose in der Kranken- und Unfallversicherung – Fallstricke und rechtliche Stolperfallen
Siehe auch hier im Zusammenhang mit der Petition und Beschluss der EU