“Borreliose“? ab 1. März in Bayern meldpflichtig! - ehemaliges Mitglied - 28.02.2013
Nationales Referenzzentrum für Borrelien
Informationen zur Meldepflicht von Lyme-Borreliose in Bayern
Achtung: Nicht die "Lyme-Borreliose", sondern nur ein Teil der möglichen Borreliose-Manifestationen ist meldepflichtig!
Siehe restriktive "Falldefinitionen" für die Lyme-Borreliose Meldepflicht in Bayern in dem Link des NRZ.
Nur das Erythema migrans, die akute Neuroborreliose und die akute Lyme-Arthritis ist entsprechend dieser eng gefassten Falldefinition meldepflichtig.
Alle anderen Borreliose-Manifestationen, wie z.B. ohne Erythema migrans, chronische Borreliose, Lyme- Karditis etc.... dürfen nicht gemeldet werden.
Es besteht deshalb wie seit Jahren in den östlichen Bundesländern die Gefahr, dass die Borreliose über die offiziellen Meldezahlen verharmlost wird.
Denn abgesehen von der oft schlechten Meldemoral der Ärzte, enthalten die Falldefinitionen nur einen Teil aller möglichen Borreliose-Fälle.
Das erklärt auch die große Diskrepanz in den östlichen Bundesländern zuwischen den offiziellen Meldezahlen und die um ein vielfach höhere über die Krankenkassen abgerechneten Borrelioseerkrankungen.
Die in der Regel viel zu niedrigen Meldzahlen allein sind deshalb noch nicht das non plus ultra.
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RE: “Borreliose“? ab 1. März in Bayern meldpflichtig! -
Rosa45 - 01.03.2013
Hallo,
das ist ja wenigstens ein Anfang, aber schau mal wer da mit drin hängt - gibts da noch Fragen, warum das immer noch so eng gefasst ist?
Autor: Dr. Volker Fingerle - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
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RE: “Borreliose“? ab 1. März in Bayern meldpflichtig! -
Rosenfan - 01.03.2013
Ich frage mich, ob diese Aktion, die ja ziemlich halbherzig ist, etwas mit den Wahlen in diesem Jahr zutun haben könnte.
Rosenfan
RE: “Borreliose“? ab 1. März in Bayern meldpflichtig! - ehemaliges Mitglied - 01.03.2013
Pressemitteilung
des Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
28.02.2013
Nr. 3/13
Gesundheit
Lyme-Borreliose wird zum 1. März in Bayern meldepflichtig
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RE: “Borreliose“? ab 1. März in Bayern meldpflichtig! -
kathisa - 01.03.2013
Ist Meldepflicht nicht wörtlich zu nehmen für die Ärzte?
Sprich, sie haben die Pflicht zu melden?
Hat es für sie Konsequenzen nicht zu melden, könnte man das nicht als Patient selbst tun?
LG Kathisa
RE: “Borreliose“? ab 1. März in Bayern meldpflichtig! -
Uschi - 01.03.2013
Bei uns wäre damals nichts zu Melden gewesen, da kein Erythema zu sehen war. Diese Meldepflicht ist, meine Meinung, für die Katz. Und Fingerle das sagt alles.
Liebe Grüße
Uschi
RE: “Borreliose“? ab 1. März in Bayern meldpflichtig! - ehemaliges Mitglied - 03.03.2013
Noch ein Hinweis zur neuen Meldepflicht in Bayern.
Mit der Einführung der Meldepflicht gilt am 1.3.2013 auch in Bayern für Heilpraktiker ein Behandlungsverbot der Borreliose.
Denn Heilpraktikern ist es prinzipiell verboten meldepflichtige Krankheiten zu behandeln und ist laut Infektionsschutzgesetz
„insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet.“
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RE: “Borreliose“? ab 1. März in Bayern meldpflichtig! -
mischka - 04.03.2013
Gilt das Behandlungsverbot für Heilpraktiker auch bei chronischer Borreliose?
RE: “Borreliose“? ab 1. März in Bayern meldpflichtig! -
Uschi - 04.03.2013
Das stimmt.
Aber man ist doch nach 1-2 Mal Antibiotikatherapie geheilt und hat keine Borreliose mehr.

Da kann er doch dann die Beschwerden die weiterhin (natürlich nicht wegen Borreliose, da geheilt) da sind behandeln. Oder?
Liebe Grüße
Uschi
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RE: “Borreliose“? ab 1. März in Bayern meldpflichtig! - ehemaliges Mitglied - 04.03.2013
Ich nehme einmal an, Borreliose ist Borreliose, egal ob akut oder chronisch.
Ein Heilpraktiker darf deshalb wohl in Bayern auch nicht mehr wie bisher Werbung für eine Borreliosebehandlung machen.
Behandlungsverbot für Heilpraktiker :
Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 24 – Behandlung übertragbarer Krankheiten:
„Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1 gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; (...).“
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