11.03.2013, 17:51
Neuere Entscheidungen zum Off-Label-Use
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im so genannten Nikolaus-Beschluss vom 06.12.2005 festgestellt, dass die Weigerung der GKV, für die Kosten einer neuen medizinischen Behandlungsmethode aufzukommen, gegen das Grundgesetz verstößt, wenn eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, für die eine anerkannte Behandlung nicht zur Verfügung steht. Eine enge Auslegung der Leistungspflicht der GKV bei krankheitsbedingter Lebensgefahr sei nicht mit der Schutzpflicht des Staates für das Leben zu vereinbaren. In diesem Fall sei von den Sozialgerichten zu prüfen, ob es für die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene/beabsichtigte Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Heilungserfolg oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) nimmt in einer Entscheidung vom 15.01.2009 darauf Bezug und führt aus, dass die GKV in einer notstandsähnlichen Situation auch die Versorgung mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel gewähren muss.
Mit Urteil vom 13.10.2010 hat das BSG seine Rechtsprechung zum Off-Label-Use weiter konkretisiert. So greift die oben aufgeführte Rechtsprechung des BVerfG nur für die Behandlung der lebensbedrohlichen Krankheit selbst, nicht jedoch für die Behandlung von Folgekrankheiten.
Mit dem Anfang 2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsgesetz wird der Geltungsumfang des o.g. Nikolaus-Beschlusses des BVerfG für das Leistungsrecht der GKV insgesamt klargestellt. So heißt es im neuen § 2 Abs. 1a SGB V: „Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder in der Regel tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht."
http://www.vfa.de/de/wirtschaft-politik/...l-use.html
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im so genannten Nikolaus-Beschluss vom 06.12.2005 festgestellt, dass die Weigerung der GKV, für die Kosten einer neuen medizinischen Behandlungsmethode aufzukommen, gegen das Grundgesetz verstößt, wenn eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, für die eine anerkannte Behandlung nicht zur Verfügung steht. Eine enge Auslegung der Leistungspflicht der GKV bei krankheitsbedingter Lebensgefahr sei nicht mit der Schutzpflicht des Staates für das Leben zu vereinbaren. In diesem Fall sei von den Sozialgerichten zu prüfen, ob es für die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene/beabsichtigte Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Heilungserfolg oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) nimmt in einer Entscheidung vom 15.01.2009 darauf Bezug und führt aus, dass die GKV in einer notstandsähnlichen Situation auch die Versorgung mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel gewähren muss.
Mit Urteil vom 13.10.2010 hat das BSG seine Rechtsprechung zum Off-Label-Use weiter konkretisiert. So greift die oben aufgeführte Rechtsprechung des BVerfG nur für die Behandlung der lebensbedrohlichen Krankheit selbst, nicht jedoch für die Behandlung von Folgekrankheiten.
Mit dem Anfang 2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsgesetz wird der Geltungsumfang des o.g. Nikolaus-Beschlusses des BVerfG für das Leistungsrecht der GKV insgesamt klargestellt. So heißt es im neuen § 2 Abs. 1a SGB V: „Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder in der Regel tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht."
http://www.vfa.de/de/wirtschaft-politik/...l-use.html