19.11.2016, 12:00
Wie urteilen Gerichte dazu ?
" Ob ein Zeckenstich mit nachfolgen-
der Borreliose als „Unfall“ gilt, wird
von den Gerichten kontrovers beurteilt.
Die Richter des Amtsgerichts Dortmund
(Az.: 128 C 5745/03) verurteilten eine
Unfallversicherung zur Zahlung, da es
sich dabei um ein „plötzlich von außen
auf den Körper einwirkendes Ereignis“
gehandelt habe. Zwei Urteile des Land-
gerichts Dortmund heben dagegen her
-
vor, dass Unfallversicherungen dafür
nicht aufkommen müssen, da die Fol-
gen eines Zeckenstichs nach den AUB
nicht vom Versicherungsschutz gedeckt
seien (Az.: 2 S 5/05 und 2 O 123/05).
Das Landgericht Düsseldorf (Az.: 11 O
198/04) sah einen Zeckenstich als eine
nur geringfügige Hautverletzung an, die
keiner ärztlichen Behandlung bedürfe
und verneinte daher den Versicherungs-
schutz. Ein Beschluss des OLG Köln
(Az.: 20 U 218/07) wertete die Aus-
schlussklausel in den AUB als recht-
mäßig. Die Unfallversicherung müs-
se nur zahlen, wenn ein Krankheitser
reger durch einen Unfall in den Körper
gelange. Ein Zeckenstich sei indes kein
Unfall.
Aus S.25: (Nichts für schwache Nerven)
https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/...h/1406.pdf
Diese Versicherung wirbt, ob sie zahlen muss ? Nach den Urteilen hier drüber beschrieben ? 50:50 schätze ich.
https://www.hannoversche.de/aktuelles/sc...stfall.htm
Der öffentliche Dienst, macht sich da schon seine Gedanken.
" Klauseln bei Krankheiten
.....
Bei Kindern ist es ratsam darauf zu achten, dass bei der Versicherung Insektenstiche als Unfallauslöser gelten. Durch Insektenstiche können Infektionen ausgelöst werden, die dann später zu einer Behinderung des Kindes führen können. Hier beispielsweise kann die Borreliose durch einen Zeckenbiss aufgeführt werden. "
Aus:
http://www.oeffentlichen-dienst.de/unfal...nvoll.html
" Ob ein Zeckenstich mit nachfolgen-
der Borreliose als „Unfall“ gilt, wird
von den Gerichten kontrovers beurteilt.
Die Richter des Amtsgerichts Dortmund
(Az.: 128 C 5745/03) verurteilten eine
Unfallversicherung zur Zahlung, da es
sich dabei um ein „plötzlich von außen
auf den Körper einwirkendes Ereignis“
gehandelt habe. Zwei Urteile des Land-
gerichts Dortmund heben dagegen her
-
vor, dass Unfallversicherungen dafür
nicht aufkommen müssen, da die Fol-
gen eines Zeckenstichs nach den AUB
nicht vom Versicherungsschutz gedeckt
seien (Az.: 2 S 5/05 und 2 O 123/05).
Das Landgericht Düsseldorf (Az.: 11 O
198/04) sah einen Zeckenstich als eine
nur geringfügige Hautverletzung an, die
keiner ärztlichen Behandlung bedürfe
und verneinte daher den Versicherungs-
schutz. Ein Beschluss des OLG Köln
(Az.: 20 U 218/07) wertete die Aus-
schlussklausel in den AUB als recht-
mäßig. Die Unfallversicherung müs-
se nur zahlen, wenn ein Krankheitser
reger durch einen Unfall in den Körper
gelange. Ein Zeckenstich sei indes kein
Unfall.
Aus S.25: (Nichts für schwache Nerven)
https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/...h/1406.pdf
Diese Versicherung wirbt, ob sie zahlen muss ? Nach den Urteilen hier drüber beschrieben ? 50:50 schätze ich.
https://www.hannoversche.de/aktuelles/sc...stfall.htm
Der öffentliche Dienst, macht sich da schon seine Gedanken.
" Klauseln bei Krankheiten
.....
Bei Kindern ist es ratsam darauf zu achten, dass bei der Versicherung Insektenstiche als Unfallauslöser gelten. Durch Insektenstiche können Infektionen ausgelöst werden, die dann später zu einer Behinderung des Kindes führen können. Hier beispielsweise kann die Borreliose durch einen Zeckenbiss aufgeführt werden. "
Aus:
http://www.oeffentlichen-dienst.de/unfal...nvoll.html
