15.08.2013, 10:44
Für alle, die vielleicht nochmals mitlesen und eventuell EM-Rente beantragen wollen ist eine rechtliche Arbeitsanweisung gerade bei Borreliose von entscheidener Bedeutung:
http://www.deutsche-rentenversicherung-r...6_43R2.5.4
Bei der Frage, wann eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, lässt sich keine - auch nicht nach der Rechtsprechung des BSG - einheitliche Linie feststellen; somit sind letztlich die Besonderheiten des Einzelfalles entscheidend.
Von einem "atypischen Fall" (schwere spezifische Leistungsbehinderung oder Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen) wird man nur dann ausgehen können, wenn qualitative Einschränkungen vorliegen, die einzeln oder in ihrer Summe (Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen notwendig) über das Maß hinausgehen, das im Regelfall zumindest noch mit der Ausübung leichter Arbeiten vereinbar ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bisher jedoch insoweit keine generalisierenden Vorgaben und Maßstäbe aufgestellt, sondern im Sinne einer Kasuistik lediglich Einzelfallentscheidungen getroffen (vgl. hierzu auch Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 (ISRV:RE:GS 4/95)).
Aufgrund der Rechtsprechung hat sich ein Einzelfallrecht entwickelt, in dem meistens nicht unterschieden wird, ob eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt. Da diese beiden unbestimmten Rechtsbegriffe schwierig zu konkretisieren sind, richtet sich der anzustellende Prüfungs- und Begründungsaufwand - auch weiterhin - nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Um die praktische Handhabung der Begriffe zu verbessern, hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 19.10.2011 (ISRV:RE:B 13 R 78/09 R) und vom 09.05.2012 (ISRV:RE:B 5 R 68/11 R) eine Prüfung in mehreren Schritten empfohlen:
(1) Im ersten Schritt ist festzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten Verrichtungen oder Tätigkeiten erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden (z. B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen). Dabei genügt die Benennung von "Arbeitsfeldern" und "Tätigkeiten der Art nach". Können danach "ernste Zweifel" an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen ausgeschlossen werden, besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
(2) Bestehen allerdings derartige "ernste Zweifel", stellt sich im zweiten Schritt die Rechtsfrage, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt.
(3) Nur wenn eine "schwere spezifische Leistungsbehinderung" oder eine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" vorliegt, ist dem Versicherten im dritten Schritt mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zu benennen, für die der Versicherte die notwendigen fachlichen Qualifikationen oder überfachlichen Schlüsselkompetenzen besitzt oder innerhalb von drei Monaten erwerben kann. Dabei ist zu beachten, dass nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden darf, die auf dem Arbeitsmarkt nur in ganz geringer Zahl vorkommen, die an Berufsfremde nicht vergeben werden oder für Betriebsfremde unzugänglich sind, weil es sich um reine Schonarbeitsplätze oder Aufstiegspositionen handelt.
http://www.deutsche-rentenversicherung-r...6_43R2.5.4
Bei der Frage, wann eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, lässt sich keine - auch nicht nach der Rechtsprechung des BSG - einheitliche Linie feststellen; somit sind letztlich die Besonderheiten des Einzelfalles entscheidend.
Von einem "atypischen Fall" (schwere spezifische Leistungsbehinderung oder Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen) wird man nur dann ausgehen können, wenn qualitative Einschränkungen vorliegen, die einzeln oder in ihrer Summe (Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen notwendig) über das Maß hinausgehen, das im Regelfall zumindest noch mit der Ausübung leichter Arbeiten vereinbar ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bisher jedoch insoweit keine generalisierenden Vorgaben und Maßstäbe aufgestellt, sondern im Sinne einer Kasuistik lediglich Einzelfallentscheidungen getroffen (vgl. hierzu auch Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 (ISRV:RE:GS 4/95)).
Aufgrund der Rechtsprechung hat sich ein Einzelfallrecht entwickelt, in dem meistens nicht unterschieden wird, ob eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt. Da diese beiden unbestimmten Rechtsbegriffe schwierig zu konkretisieren sind, richtet sich der anzustellende Prüfungs- und Begründungsaufwand - auch weiterhin - nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Um die praktische Handhabung der Begriffe zu verbessern, hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 19.10.2011 (ISRV:RE:B 13 R 78/09 R) und vom 09.05.2012 (ISRV:RE:B 5 R 68/11 R) eine Prüfung in mehreren Schritten empfohlen:
(1) Im ersten Schritt ist festzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten Verrichtungen oder Tätigkeiten erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden (z. B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen). Dabei genügt die Benennung von "Arbeitsfeldern" und "Tätigkeiten der Art nach". Können danach "ernste Zweifel" an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen ausgeschlossen werden, besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
(2) Bestehen allerdings derartige "ernste Zweifel", stellt sich im zweiten Schritt die Rechtsfrage, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt.
(3) Nur wenn eine "schwere spezifische Leistungsbehinderung" oder eine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" vorliegt, ist dem Versicherten im dritten Schritt mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zu benennen, für die der Versicherte die notwendigen fachlichen Qualifikationen oder überfachlichen Schlüsselkompetenzen besitzt oder innerhalb von drei Monaten erwerben kann. Dabei ist zu beachten, dass nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden darf, die auf dem Arbeitsmarkt nur in ganz geringer Zahl vorkommen, die an Berufsfremde nicht vergeben werden oder für Betriebsfremde unzugänglich sind, weil es sich um reine Schonarbeitsplätze oder Aufstiegspositionen handelt.