28.08.2013, 15:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.08.2013, 15:01 von ticks for free.)
(28.08.2013, 14:12)weckrieden schrieb: Der Anbau, auch für den offenkundigen Selbstbedarf, ist strafbar (Deutschland: § 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz; Österreich: § 27 Abs. 1 Nr. 2 Suchtmittelgesetz).
Ah, es geht wieder weiter.

Gesetzeszitate hatten wir doch nun schon ausreichend. Ich gehe davon aus, dass deren Inhalte nun allen hinreichend bekannt sind, weckrieden.