26.11.2013, 21:22
Bei Ansprüchen aus der Unfallversicherung müssen juristische Bedingungen erfüllt werden.
Gemäß der AUB liegt ein Unfall vor, wenn das Unfallereignis (Zeckenstich) zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat.
Für diese „haftungsbegründende Kausalität“ muss ein Strengbeweis, gem. §286 ZPO, erbracht werden.
Das Gericht muss von dem Zeckenstich, zwar nicht mit unumstößliche Gewissheit, aber mit einem für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit überzeugt werden, der ohne sie völlig auszuschließen den Zweifeln Schweigen gebietet.
Für die "haftungsausfüllende Kausalität" zwischen dem Unfall und dessen Folgen (Borrelioseschäden) genügt, gem. § 287 ZPO, die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Bei der eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen möglichen Erkrankungen nachgewiesen werden muss.
Außerdem muss, spätestens nach 3 Jahren der endgültig anzuerkennenden Invaliditätsgrad festgestellt werden.
Die haftungsausfüllende Kausalität dürfte, gemäß einem Urteil des OLG Koblenz, die größte Hürde sein an dem vermutlich fast alle scheitern.
OLG Koblenz, Beschluss vom 10. 6. 2011 - 10 U 228/11
(Zur medizinischen Feststellung einer Borreliose durch Zecken Suermann: „Die Versicherung von Infektionen in der privaten Unfallversicherung am Beispiel Borreliose durch Zecken – Anmerkungen aus medizinischer Sicht”)
Nachweis einer Borreliose-Erkrankung nach Zeckenstich
• Infektionsklausel zu AUB 2000 Ziffer 5.2.4
• 1. Werden beim Versicherten positive Borrelien-Antikörpertiter festgestellt, so kann aus medizinischer Sicht daraus noch nicht auf eine chronische, klinisch manifestierte Borrelieninfektion geschlossen werden, denn derartige Antikörpertiter kommen bei etwa 10 bis 20% (in einzelnen Regionen über 20%) der allgemeinen Bevölkerung ohne klinische Symptomatik vor.
• 2. Zeigt eine Liquoruntersuchung eine normale Zellzahl und keine Antikörperproduktion im Liquorraum auf, so sind damit keine Diagnosekriterien der Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie festgestellt, nach denen das Vorliegen einer Borreliose mit neurologischen Symptomen wahrscheinlich oder gesichert ist. Voraussetzung einer solchen Feststellung ist ein Nachweis von entzündlichen Veränderungen im Nervenwasser (Liquor) und von dort vorhandenen Borrelien-Antikörpern. Haben diverse durchgeführte Antibiotikatherapien zu keiner dauerhaften Besserung der Symptome geführt, so spricht dies zusätzlich gegen einen kausalen Zusammenhang der Beschwerden des Versicherten (Leistungsknick, Abgeschlagenheit, Schmerzsyndrom in verschiedenen Muskeln) mit einer Borrelieninfektion.
Gemäß dem Aufsatz von Suermann, sind bei der Begutachtung ausschließlich Erkenntnisse maßgebend, die auf der wissenschaftlichen Literatur (peer-reviewed), sowie den Empfehlungen wissenschaftlicher Fachgesellschaften beruhen. Insbesondere die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, die Leitlinien Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie, der EUCALB (European Union Concerted Action on Lyme Borreliosis) sowie Veröffentlichungen des Robert-Koch-Institutes und des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
In dem Aufsatz wird weder die „chronische Borreliose”, noch das „Post-Borrelien-Syndrom” anerkannt und mehrfach auf die Leitlinie zur Neuroborreliose mit geforderten Borrelien-Antikörpern und entzündlichen Veränderungen (Pleozytose) im Liquor Bezug genommen.
Er nimmt auch Bezug auf die gemeldeten 799 Neuroborreliose-Fälle des RKI, von denen nur 42 der Falldefinition (Pleozytose und Nachweis intrathekaler Antikörper) entsprachen. Aus dem er folgert, dass 95% der gemeldeten Fälle nicht zum Nachweis einer „leitliniengestützten“ Neuroborreliose geeignet waren!
Der Antigen-Nachweis aus Körperflüssigkeiten, PCR aus Serum und Urin, LTT und VCS-Test werden generell als ungeeignet angesehen etc.
Nach diesen Kriterien von Suermann, Hauptbestandteil dieses Urteils, werden die Unfallversicherer und Gutachter zur Abwehr von Ansprüchen geschult!
Gemäß der AUB liegt ein Unfall vor, wenn das Unfallereignis (Zeckenstich) zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat.
Für diese „haftungsbegründende Kausalität“ muss ein Strengbeweis, gem. §286 ZPO, erbracht werden.
Das Gericht muss von dem Zeckenstich, zwar nicht mit unumstößliche Gewissheit, aber mit einem für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit überzeugt werden, der ohne sie völlig auszuschließen den Zweifeln Schweigen gebietet.
Für die "haftungsausfüllende Kausalität" zwischen dem Unfall und dessen Folgen (Borrelioseschäden) genügt, gem. § 287 ZPO, die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Bei der eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen möglichen Erkrankungen nachgewiesen werden muss.
Außerdem muss, spätestens nach 3 Jahren der endgültig anzuerkennenden Invaliditätsgrad festgestellt werden.
Die haftungsausfüllende Kausalität dürfte, gemäß einem Urteil des OLG Koblenz, die größte Hürde sein an dem vermutlich fast alle scheitern.
OLG Koblenz, Beschluss vom 10. 6. 2011 - 10 U 228/11
(Zur medizinischen Feststellung einer Borreliose durch Zecken Suermann: „Die Versicherung von Infektionen in der privaten Unfallversicherung am Beispiel Borreliose durch Zecken – Anmerkungen aus medizinischer Sicht”)
Nachweis einer Borreliose-Erkrankung nach Zeckenstich
• Infektionsklausel zu AUB 2000 Ziffer 5.2.4
• 1. Werden beim Versicherten positive Borrelien-Antikörpertiter festgestellt, so kann aus medizinischer Sicht daraus noch nicht auf eine chronische, klinisch manifestierte Borrelieninfektion geschlossen werden, denn derartige Antikörpertiter kommen bei etwa 10 bis 20% (in einzelnen Regionen über 20%) der allgemeinen Bevölkerung ohne klinische Symptomatik vor.
• 2. Zeigt eine Liquoruntersuchung eine normale Zellzahl und keine Antikörperproduktion im Liquorraum auf, so sind damit keine Diagnosekriterien der Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie festgestellt, nach denen das Vorliegen einer Borreliose mit neurologischen Symptomen wahrscheinlich oder gesichert ist. Voraussetzung einer solchen Feststellung ist ein Nachweis von entzündlichen Veränderungen im Nervenwasser (Liquor) und von dort vorhandenen Borrelien-Antikörpern. Haben diverse durchgeführte Antibiotikatherapien zu keiner dauerhaften Besserung der Symptome geführt, so spricht dies zusätzlich gegen einen kausalen Zusammenhang der Beschwerden des Versicherten (Leistungsknick, Abgeschlagenheit, Schmerzsyndrom in verschiedenen Muskeln) mit einer Borrelieninfektion.
Gemäß dem Aufsatz von Suermann, sind bei der Begutachtung ausschließlich Erkenntnisse maßgebend, die auf der wissenschaftlichen Literatur (peer-reviewed), sowie den Empfehlungen wissenschaftlicher Fachgesellschaften beruhen. Insbesondere die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, die Leitlinien Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie, der EUCALB (European Union Concerted Action on Lyme Borreliosis) sowie Veröffentlichungen des Robert-Koch-Institutes und des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
In dem Aufsatz wird weder die „chronische Borreliose”, noch das „Post-Borrelien-Syndrom” anerkannt und mehrfach auf die Leitlinie zur Neuroborreliose mit geforderten Borrelien-Antikörpern und entzündlichen Veränderungen (Pleozytose) im Liquor Bezug genommen.
Er nimmt auch Bezug auf die gemeldeten 799 Neuroborreliose-Fälle des RKI, von denen nur 42 der Falldefinition (Pleozytose und Nachweis intrathekaler Antikörper) entsprachen. Aus dem er folgert, dass 95% der gemeldeten Fälle nicht zum Nachweis einer „leitliniengestützten“ Neuroborreliose geeignet waren!
Der Antigen-Nachweis aus Körperflüssigkeiten, PCR aus Serum und Urin, LTT und VCS-Test werden generell als ungeeignet angesehen etc.
Nach diesen Kriterien von Suermann, Hauptbestandteil dieses Urteils, werden die Unfallversicherer und Gutachter zur Abwehr von Ansprüchen geschult!