01.02.2014, 18:15
Hallo Morbus...
wäre interessant wie´s bei Dir weiter geht, denn bei mir ruhet still der See seit Anfang Dez.
Noch ein Auszug, der für Dich eventuell auch zutreffen kann:
R2.5.4 Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und schwere spezifische Leistungsbehinderung
Keine Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, hat ein Versicherter trotz eines Leistungsvermögens von mindestens 6 Stunden täglich unter Umständen dann, wenn bei ihm eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt ("atypischer Fall").
Bei einem solchen Tatbestand bestehen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen berechtigte Zweifel daran, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist. Der Arbeitsmarkt ist nur dann als "offen" anzusehen, wenn dem Versicherten eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) konkret benannt werden kann. Hierbei sind dann nicht nur das körperliche, geistige und kognitive Leistungsvermögen einerseits und das berufliche Anforderungsprofil andererseits miteinander zu vergleichen und in Deckung zu bringen, sondern es muss auch individuell geprüft werden, ob der Versicherte die notwendigen fachlichen Qualifikationen und überfachlichen Schlüsselkompetenzen besitzt oder zumindest innerhalb von drei Monaten erlernen kann. Gelingt die Benennung einer derartigen Tätigkeit nicht, liegt volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen vor (BSG-Urteil vom 09.05.2012 (ISRV:RE:B 5 R 68/11 R)).
http://www.deutsche-rentenversicherung-r...6_43R2.5.4
LG Rosa
wäre interessant wie´s bei Dir weiter geht, denn bei mir ruhet still der See seit Anfang Dez.
Noch ein Auszug, der für Dich eventuell auch zutreffen kann:
R2.5.4 Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und schwere spezifische Leistungsbehinderung
Keine Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, hat ein Versicherter trotz eines Leistungsvermögens von mindestens 6 Stunden täglich unter Umständen dann, wenn bei ihm eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt ("atypischer Fall").
Bei einem solchen Tatbestand bestehen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen berechtigte Zweifel daran, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist. Der Arbeitsmarkt ist nur dann als "offen" anzusehen, wenn dem Versicherten eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) konkret benannt werden kann. Hierbei sind dann nicht nur das körperliche, geistige und kognitive Leistungsvermögen einerseits und das berufliche Anforderungsprofil andererseits miteinander zu vergleichen und in Deckung zu bringen, sondern es muss auch individuell geprüft werden, ob der Versicherte die notwendigen fachlichen Qualifikationen und überfachlichen Schlüsselkompetenzen besitzt oder zumindest innerhalb von drei Monaten erlernen kann. Gelingt die Benennung einer derartigen Tätigkeit nicht, liegt volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen vor (BSG-Urteil vom 09.05.2012 (ISRV:RE:B 5 R 68/11 R)).
http://www.deutsche-rentenversicherung-r...6_43R2.5.4
LG Rosa