13.01.2015, 08:50
Hallo filenada,
das kann schon sein.
Grundsätzlich gilt die Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel in Deutschland, sogar für Internetapotheken im Ausland, was kürzlich vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde.
http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-rech...40902.html
Eine Möglichkeit ist jedoch, dass Apotheken Reimporte aus dem Ausland beziehen. Ein Reimporteur muss dann über eine eigene Registrierung/Zulassung des Arzneimittels verfügen und beliefert damit die deutschen Apotheken, die dann aber auch an diesem Preis einheitlich gebunden sind. Der kann dann schon niedriger liegen als das "Original" .
Zu den pharmazeutischen Unternehmern rechnen deshalb auch Re- und Parallelimporteure, die die von ihnen aus dem Inland ausgeführten Arzneimittel wiedereinführen (Reimporteure) oder in einem anderen Mitgliedstaat des EWR in den Verkehr gebrachte Arzneimittel einführen und unter ihrem Namen vertreiben (Parallelimporteure) oder die über eine eigene Zulassung oder Registrierung des Arzneimittels verfügen. Als pharmazeutischer Unternehmer kann der Re- oder Parallelimporteur den Abgabepreis nach § 78 Abs. 3 AMG frei festsetzen.
http://www.pharmazeutische-zeitung.de/in...p?id=45431
Gerade für die Pille lohnt es sich, danach zu fragen. Auch bei häufig verordneten teuren Medikamenten kann das ein Vorteil sein.
Liebe Grüße Urmel
das kann schon sein.
Grundsätzlich gilt die Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel in Deutschland, sogar für Internetapotheken im Ausland, was kürzlich vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde.
http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-rech...40902.html
Eine Möglichkeit ist jedoch, dass Apotheken Reimporte aus dem Ausland beziehen. Ein Reimporteur muss dann über eine eigene Registrierung/Zulassung des Arzneimittels verfügen und beliefert damit die deutschen Apotheken, die dann aber auch an diesem Preis einheitlich gebunden sind. Der kann dann schon niedriger liegen als das "Original" .
Zu den pharmazeutischen Unternehmern rechnen deshalb auch Re- und Parallelimporteure, die die von ihnen aus dem Inland ausgeführten Arzneimittel wiedereinführen (Reimporteure) oder in einem anderen Mitgliedstaat des EWR in den Verkehr gebrachte Arzneimittel einführen und unter ihrem Namen vertreiben (Parallelimporteure) oder die über eine eigene Zulassung oder Registrierung des Arzneimittels verfügen. Als pharmazeutischer Unternehmer kann der Re- oder Parallelimporteur den Abgabepreis nach § 78 Abs. 3 AMG frei festsetzen.
http://www.pharmazeutische-zeitung.de/in...p?id=45431
Gerade für die Pille lohnt es sich, danach zu fragen. Auch bei häufig verordneten teuren Medikamenten kann das ein Vorteil sein.
Liebe Grüße Urmel
Mitglied bei => Onlyme-Aktion.org
Lass das Verhalten anderer nicht deinen inneren Frieden stören (Dalai Lama)