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Gestern kam meine 6. Begutachtung. Da ich dieses Thema heute hier anstoße, dürfte das Ergebnis sich von selbst offenbaren. Interessant fand ich, das Post-Lyme Syndrom als Diagnose, wurde nicht verwand. Doch der Text spricht in dem Sinne. Länger als 4 Wochen AB, Blutuntersuchungen danach - negativ, Seronarbe. Wollte im Gespräch damals nicht zu viel von mir geben, weil der 2. Satz vom Dr. lautete - Borreliose spielt bei dieser Begutachtung keine Rolle. Nur ihre körperliche Verfassung. Doch diese Neuigkeit flutschte mir raus:
Zitat:Die CDC hat den Begriff Post Lyme Syndrom durch Lyme-Borreliose -Syndrom-nach-Behandlung (PTLDS) ersetzt.
Aus, 24.09.2014:
http://www.borreliose-verschwiegene-epidemie.de/
Diese Rechtsanwälte spielten hier schon eine Rolle, doch es gibt einen neuen Beitrag aus der Kanzlei:
http://www.metz-waenke.de/ihre-recht-als...e-patient/
http://www.metz-waenke.de/neueste-rechtsprechung/
Dr. Berghoff zum Thema Gutachten.
http://www.youtube.com/watch?v=zBTJXWWTvFc
Gruß fischera
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07.11.2014, 16:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.11.2014, 16:42 von
Rosa45.)
Hallo Fischera,
ich kann es mir denken..........
um welches Thema ging es? DRV vielleicht?
die Seiten der RA sind übrigens sehr aufschlussreich, ich selbst kannte sie schon, und zeigen das Grundthema - Ignoranz zum Selbstschutz der Ärzte und Gutachter unter dem Deckmantel der Justiz und was interessieren da die kaputtgespielten Menschen.
Irgendwann sollte doch schon allein die Vielzahl der Geschädigten mit ähnlichem Krankheitsbild dem langsamsten Richter auffallen müssen
LG Rosa
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Bin gerade damit fertig geworden, mit der Stellungnahme zu meiner 6. Begutachtung. Mit einigen Ausdrucken usw. um die 70 Seiten dick geworden.
Zuzüglich Verweise/Links, zu einigen Seiten wie Onlyme, Dr. Berghoff usw.
Jetzt wieder warten, was das Gericht macht.
Gruß
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Zitat:Anders als in der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht in der Sozialgerichtsbarkeit im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Sozialgerichts (Berufungsverfahren, Berufungszulassungsverfahren, Beschwerdeverfahren) kein Anwaltszwang bzw. kein Vertretungserfordernis. Die §§ 144 ff., 73 SGG enthalten keine den §§ 124 ff., § 67 Abs. 4 VwGO vergleichbaren Regelungen hinsichtlich des Anwaltszwangs.
Aus:
http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/a...algericht/
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Zitat:Das Projekt beschäftigt sich mit der Analyse von Gerichtsentscheidungen.
Es gibt Urteile von Gerichten, die schlichtweg nicht nachvollziehbar und auf den ersten Blick rechtswidrig sind. Diese führen dazu, dass Anwälte in Erklärungsnot kommen können, da sie ihrem Mandanten die offensichtliche Rechtslage nicht mehr vermitteln können. Gerichtsprozesse, die für die Beteiligten meistens ebenfalls eine Belastung darstellen, verlängern sich und höhere Instanzen müssen ein Prozess neu verhandeln, der bei sauberer Arbeit der unteren Instanzen längst abgeschlossen wäre. ....
......
Das Projekt möchte eine Sammelstelle für eindeutig rechtswidrige Urteile sein und Antworten auf die Fragen finden. Bestimmte Entscheidungen, vorwiegend auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts, werden kommentiert auf dieser Website veröffentlicht. Das Projekt wird betreut durch Professor Dr. Martin Schwab, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Verfahrens- u. Insolvenzrecht an der Freien Universität Berlin.
Juristen in allen Berufen können strittige Urteile einsenden.
Aus:
http://blogs.fu-berlin.de/soellner/eine-seite/
Ein Beispiel, was gerade aktuell ist, siehe 19.06.2015.
http://blogs.fu-berlin.de/soellner/2015/.../#more-345
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Zitat:48
Im Hinblick darauf wäre die Klägerin wegen der (auch) für 2009 festgestellten Óberschreitung des Richtgrößenvolumens jetzt zunächst nach nähere Maßgabe des § 106 Abs. 1a SGB V darüber zu beraten gewesen, wie sie ihr Heilmittelverordnungsverhalten wirtschaftlich gestalten kann. Ein Regress käme erst in Betracht, wenn sie nach einer solchen Beratung künftig das Richtgrößenvolumen erneut um mehr als 25 % überschreiten würde.
49
Die Kammer hat den angefochtenen Regressbescheid daher aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin eine individuelle Beratung i.S.d. § 106 Abs. 5a Satz 1 SGB V anzubieten. Wie diese Beratung erfolgt, richtet sich nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen der Vertragspartner gemäß § 106 Abs. 2 Satz 4 SGB V, denen es obliegt, das Nähere zur Umsetzung der individuellen Beratung zu regeln (§ 106 Abs. 5e Satz 6 SGB V).
Aus:
http://openjur.de/u/639090.html
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Hallo zusammen!
lese ich das richtig: Geht es hier um Heilmittel und nicht um Arzneimittel, aus denen sich der Regress ergibt?
Viele Grüße, Berta.
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Hallo Berta,
ich kann es nicht ausreichend beantworten ! Weil ich gerade mal versucht habe, mich im Netz, mit dieser Heil-Hilfsmittel Problematik zu befassen. Ein typische Beispiel würde ich sagen, was zeigt, wie verkorkst unser Gesundheitssystem ist. Jedes Bundesland, jede KV immer ist da etwas anders als bei .....
Hilfsmittel werden bei intravenöser Behandlung gebraucht. Beispiel #34 +
http://forum.onlyme-aktion.org/showthrea...582&page=4
Heilmittel
http://aok-bv.de/gesundheit/versorgungsb...13229.html
Zitat:Perfekte Versorgung ?
Eigentlich sollten Borreliose-Patienten mit der medizinischen Versorgung ihrer Erkrankung
keine Probleme haben. Denn nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte
gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf Leistungen zur Behandlung einer Krankheit,
sowie zur Verhütung von Krankheiten und gegen deren Verschlimmerungen (§11
Leistungsarten, Abs.1 Nr.2, 3).
Aus:
http://www.borreliose-berlin.de/druckver...eliose.pdf
Zitat:Hier finden Sie Abrechnungsinformationen zu Produkten im Praxisbedarf, Sprechstundenbedarf oder als Sachkosten. Sie haben die Möglichkeit, sich individuell für Ihr Bundesland über die Abrechnungsmöglichkeiten im Sprechstundenbedarf zu informieren. In unserem Downloadbereich steht Ihnen ein Sprechstundenbedarfs- Musterrezept für Infusionslösungen und Zubehör zur Verfügung.
http://www.sichereinfusionstherapie.de/c...17908.html
Und dann kommt die
"Praxis Besonderheit" (Urteil #7) da ist sicher alles wieder ganz anders. Ich passe, das habe ich nicht studiert.
http://forum.onlyme-aktion.org/showthrea...sonderheit
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Nachtrag zu #7/8 aus dem Urteil
Zitat:7
Dabei ging er davon aus, dass es sich um eine Praxis handele, die der Fachgruppe der Allgemeinmediziner nach Anlage 3 B der RgV 2009 zuzuordnen sei. Tabellarisch listete er die statistischen Abweichungen von der Vergleichsgruppe bei den Fallzahlen (- 56,51 % bis - 65,53 %), den Anteilen der Rentner (- 13,8 % bis - 19,82 %), den Notfällen, Vertreterfällen, Zuweisungen und Óberweisungen, Gesamtleistungen (Honorar: + 32 % bis + 65 %) und außergebührenmäßigen Kosten (Sprechstundenbedarf;
Arzneimittelkosten nach Richtgrößen: + 108,06%) auf.
Bei den Heilmitteln liege eine Abweichung zur Richtgrößensumme von + 600,07 % vor.